| Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein | ![]() |
|
|---|---|---|
| Wiesensteig e. V. |
| Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein | ![]() |
|
|---|---|---|
| Wiesensteig e. V. |
| Satzung des |
|---|
![]() |
| Gewerbe- und Fremdenverkehrsvereins Wiesensteig e. V. |
Der Verein führt den Namen
Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Wiesensteig e.V.
und hat seinen Sitz in 73349 Wiesensteig. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bund der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein hat die Aufgabe
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
D. h. Mitglied kann werden, wer sich seinem Denken und Handeln nach zu dem selbständigen Mittelstand zählt.
Mittelstand ist keine Frage des Einkommens; Mittelstand ist vielmehr eine Frage des Denkens, des Fühlens und einer entsprechenden Lebensauffassung. Die Eigenverantwortlichkeit zur Übernahme von Risiken, die Liebe zur Freiheit, die Sorge um die Erhaltung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung und das Maß- und Mittehalten in allen Lebensbereichen, das sind die typischen Kennzeichen dieses Standes der Mitte, zu dem die Selbständigen aus Handwerk, Handel, Dienstleistung, der Industrie und den freien Berufen gehören.
Aber auch alle Freunde in nichtselbständiger Stellung, die diese Auffassung teilen, sollen bei uns herzlich willkommen sein.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, die dem gesamten Verein dienen, wird nach Beschluß der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Bei der Wahl der Ausschußmitglieder soll auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm übertragen. Er vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei der Vorsitzende und seine Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind. Im einzelnen haben
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorstands, der weiteren Ausschußmitglieder und der Kassenprüfer.
Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung.
Für die Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse bzw. dem Gemeindemitteilungsblatt.
Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft Amtes dem Ausschuß des Vereins an. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter gehören kraft Amtes den Fachgruppenvorständen an.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Wiesensteig hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
Diese Satzung wurde einstimmig in der Mitgliederversammlung des Gewerbe- und Fremdenverkehrsvereins Wiesensteig am 13. Oktober 2006 in Wiesensteig angenommen.
Wiesensteig, den 13.10.2006